BFH - Urteil vom 14.05.1992
V R 56/89
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 (a.F.);
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BFHE 168, 472
BStBl II 1992, 859
Vorinstanzen:
FG München,

Unangemessene Vermietung von KFZ an Unternehmen des Ehegatten (§ 42 AO (1977))

BFH, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen V R 56/89

DRsp Nr. 1996/11559

Unangemessene Vermietung von KFZ an Unternehmen des Ehegatten (§ 42 AO (1977))

»Erwarb ein Ehegatte ein Kfz und vermietete er es seinem zum Vorsteuerabzug berechtigten Ehegatten für dessen Unternehmen, so war diese Gestaltung nicht deswegen unangemessen i.S. des § 42 AO (1977), weil der "vorgeschaltete" Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG (1980) (a.F.) in Anspruch nehmen konnte (Bestätigung der Entscheidung in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 (a.F.);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 27. November 1984 einen neuen PKW zum Kaufpreis von 32.155,80 DM einschließlich Umsatzsteuer. Mit schriftlichem Vertrag vom 1. Dezember 1984 vermietete sie den PKW von diesem Tag an auf unbestimmte Zeit an ihren Ehemann, einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer, zu einem monatlichen Mietzins von 750 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Ehemann verpflichtete sich darüber hinaus, die Kosten der Kfz-Versicherung und der Kfz- Steuer zu ersetzen sowie die Kosten für die übliche Wartung und Pflege des Fahrzeugs zu übernehmen und notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Er entrichtete die Miete vertragsgemäß.