EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 § 7, 7g § 12 Nr. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ;
Unangemessenheit des Erwerbs eines weiteren Oberklassefahrzeugs bei einem kleineren Bauelementehandel mit niedrigen Gewinnen
FG Thüringen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 148/02
DRsp Nr. 2006/11907
"Unangemessenheit" des Erwerbs eines weiteren Oberklassefahrzeugs bei einem kleineren Bauelementehandel mit niedrigen Gewinnen
1. Soweit Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7EStG unangemessen sind, wird hierdurch auch der Abzug von AfA (gemäß § 7EStG) sowie von Sonderabschreibungen nach § 7gEStG eingeschränkt.2. Die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes ist nicht genau umgrenzt. Die Entscheidung darüber, ob Anschaffungskosten unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7EStG sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen. Es ist unter Berücksichtigung von Umsatz und Gewinn sowie der Auswirkung der Anschaffung auf den Geschäftserfolg darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
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