FG Thüringen - Urteil vom 07.12.2005
IV 148/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 § 7, 7g § 12 Nr. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Unangemessenheit des Erwerbs eines weiteren Oberklassefahrzeugs bei einem kleineren Bauelementehandel mit niedrigen Gewinnen

FG Thüringen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 148/02

DRsp Nr. 2006/11907

"Unangemessenheit" des Erwerbs eines weiteren Oberklassefahrzeugs bei einem kleineren Bauelementehandel mit niedrigen Gewinnen

1. Soweit Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind, wird hierdurch auch der Abzug von AfA (gemäß § 7 EStG) sowie von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eingeschränkt. 2. Die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes ist nicht genau umgrenzt. Die Entscheidung darüber, ob Anschaffungskosten unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen. Es ist unter Berücksichtigung von Umsatz und Gewinn sowie der Auswirkung der Anschaffung auf den Geschäftserfolg darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.