FG Münster - Gerichtsbescheid vom 08.12.2022
5 K 1946/20 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes bei Sanierung des denkmalgeschützten Teils nach Flächen. oder Umsatzschlüssel

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 5 K 1946/20 U

DRsp Nr. 2023/1852

Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes bei Sanierung des denkmalgeschützten Teils nach Flächen. oder Umsatzschlüssel

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009, jeweils vom 25.01.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2020, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuern in folgender Höhe festgesetzt werden:

Umsatzsteuer 2006 20.326,82 €
Umsatzsteuer 2007 11.667,89 €
Umsatzsteuer 2008 335.353,27 €
Umsatzsteuer 2009 493.525,97 €

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung und teilweise Sanierung eines einheitlichen Gebäudekomplexes nach dem sog. Flächen- oder Umsatzschlüssel zu erfolgen hat.