EuGH - Urteil vom 19.09.2000
Rs C-454/98
Normen:
AO § 227 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c; UStG 1991/1993 § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2617
DB 2000, 2571
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen V R 38/97
V R 61/97 - 15.10.98 - DRsp-ROM Nr. 1999/386,

Unberechtigter Mehrwertsteuerausweis bei Rechnungen;

EuGH, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-454/98

DRsp Nr. 2001/251

Unberechtigter Mehrwertsteuerausweis bei Rechnungen;

(Schmeink & Cofreth AG & Co. KG gegen Finanzamt Borken und Manfred Strobel gegen Finanzamt Esslingen) 1. Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf. 2. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf.

Normenkette:

AO § 227 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c; UStG 1991/1993 § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

01 - 03 Prozeßgeschichte/Sachverhalt

04 - 08 Das nationale Mehrwertsteuerrecht

09 - 32 Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

09 - 16 Rechtssache Schmeink

17 - 31 Rechtsstache Strobel

32 - 32 Vorlagefragen

33 - 42 Zur Zulässigkeit

43 - 71 Zu den gestellten Fragen

43 - 63 Zur zweiten Frage

64 - 71 Zur ersten Frage

72 - 72 Kosten