I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1985 bis 1987 Inhaberin eines Einzelunternehmens und Geschäftsführerin zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Aufgrund von Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndungsstelle ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß die Klägerin an der Ausgabe von Rechnungen über nicht bewirkte und auch nicht beabsichtigte Lieferungen und sonstige Leistungen mit gesondertem Steuerausweis beteiligt gewesen sei und daß sie den Rechnungsempfängern die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch Vortäuschung eines Leistungsaustauschs verschafft habe.
In Umsatzsteuerbescheiden für 1985 bis 1987 setzte das FA Umsatzsteuer gegen die Klägerin nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (im folgenden nur: UStG) fest. Der Einspruch der Klägerin führte zur Ermäßigung der für 1987 festgesetzten Umsatzsteuer. Im übrigen wurden ihre Rechtsbehelfe zurückgewiesen.
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