FG Niedersachsen - Urteil vom 09.10.2013
5 K 319/12
Normen:
UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 3094
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1328

Unberechtigter Steuerausweis in Gutschriften

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 319/12

DRsp Nr. 2014/61

Unberechtigter Steuerausweis in Gutschriften

Derjenige, der mit einer Rechnung das USt-Aufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen. Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an. Die in einer Rechnung als Aussteller bezeichnete Person kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Wird USt gesondert ausgewiesen wird, fallen auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerschuld für den unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer in Gutschriften.

Der Kläger meldete zum 01.02.2008 bei der Gemeinde H. ein Gewerbe „Abbau und Entsorgung von nicht mehr benötigten Messeständen” an. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung benannte der Kläger sein Gewerbe mit „An- und Verkauf von Metall und Maschinen”.

Für die Voranmeldungszeiträume Januar bis April 2009 gab der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen über 0,-- € ab. Umsatzsteuererklärungen für 2008 und 2009 wurden nicht eingereicht. Am 06.10.2009 meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Gemeinde ab.