FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2004
2 K 2580/03
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b ;

Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht bereits bei bloßem Ausbleiben einer fälligen Zahlung; Umsatzsteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 2580/03

DRsp Nr. 2004/12273

Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht bereits bei bloßem Ausbleiben einer fälligen Zahlung; Umsatzsteuer 1997

1. Eine Forderung ist -abgesehen vom Fall der Insolvenz des Schuldners- dann als uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzusehen, wenn zur Durchsetzung der vereinbarten Entgeltforderung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder der Unternehmer von der Inanspruchnahme des Gerichts bewusst absieht. 2. Die Umsatzsteuer für die im Dezember eines Jahres in Rechnung gestellte, bei Fälligkeit nicht bezahlte und erst im nächsten Jahr gerichtlich geltend gemachte Forderung aus einer Maklercourtage, ist nicht bereits im Jahr der Inrechnungstellung zu berichtigen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 1997 die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigen darf.