FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.10.2003
1 K 1964/00
Normen:
UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;

Uneinbringlichkeit einer Forderung; Umsatzsteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 1964/00

DRsp Nr. 2004/4412

Uneinbringlichkeit einer Forderung; Umsatzsteuer 1999

Eine Werklohnforderung wird im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich, wenn und soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung - ganz oder teilweise - nicht bezahlen werde. Dies ist anzunehmen, wenn zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger Streit darüber besteht, ob die geschuldete Leistung bereits vertragsgemäß erbracht worden ist, und beide Vertragsbeteiligten unter Einschaltung von Sachverständigen auf ihrem jeweiligen Standpunkt beharren. Die Bemessungsgrundlage mindert sich um den noch nicht beglichenen, streitbefangenen Teilbetrag, da der Leistende insoweit nicht mehr mit der Begleichung der Forderung rechnen kann.

Normenkette:

UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen Umsatzsteuer 1999. Streitig ist, wann eine Werklieferung ausgeführt worden ist bzw. wann die Forderung der Klägerin uneinbringlich geworden ist.