BFH - Urteil vom 20.05.2010
V R 5/09
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 11; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2270/07

Uneinbringlichkeit eines Entgelts nach seiner Vereinnahmung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Hinblick auf eine Verpflichtung des Unternehmers zur Herausgabe des vereinnahmten Entgelts nach den bei der Vereinnahmung vereinbarten Rückzahlungsvoraussetzungen; Bedeutung von entstandenen Beitreibungskosten für die Höhe eines Entgelts und dessen Uneinbringlichkeit

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen V R 5/09

DRsp Nr. 2010/20076

Uneinbringlichkeit eines Entgelts nach seiner Vereinnahmung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Hinblick auf eine Verpflichtung des Unternehmers zur Herausgabe des vereinnahmten Entgelts nach den bei der Vereinnahmung vereinbarten Rückzahlungsvoraussetzungen; Bedeutung von entstandenen Beitreibungskosten für die Höhe eines Entgelts und dessen Uneinbringlichkeit

NV: Auch ein bereits vereinnahmtes Entgelt kann uneinbringlich werden, wenn es zur Rückgewähr des Entgelts kommt und der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auch nicht anderweitig durchsetzen kann.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 11; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.