BFH - Urteil vom 13.01.2005
V R 21/04
Normen:
UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 928
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5979/99

Uneinbringlichkeit von Forderungen

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen V R 21/04

DRsp Nr. 2005/5062

Uneinbringlichkeit von Forderungen

1. Eine Forderung ist insoweit uneinbringlich, als der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbarer Zeit nicht durchsetzen kann.2. Wird eine Handwerkerforderung oder eine sonstige Forderung auf Zahlung eines Entgelts für eine steuerbare Leistung vereinbarungsgemäß in eine Darlehensforderung umgewandelt, lässt das die Bemessungsgrundlage für die Handwerkerumsätze unberührt. Denn an einem Entgelt des Schuldners (Leistungsempfängers) fehlt es jedenfalls dann, wenn die Forderung nach und vor der Umwandlung uneinbringlich ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, wurde 1992 gegründet. Der Gegenstand ihres Unternehmens bestand darin, das Grundstück R in X zu erwerben, zu bebauen und gewerblich zu vermieten. Geschäftsführende Komplementärin ohne Einlage wurde im Jahre 1993 die Firma R-GmbH. Deren Gesellschafter waren zunächst M, S, FS und RS. 1993 und 1994 schieden RS und FS aus der R-GmbH aus. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der R-GmbH war M. Kommanditisten der Klägerin waren CS, S und M. CS schied 1994 aus der Klägerin aus; M und S blieben Kommanditisten mit einer Einlage von ... DM.