Uneingeschränkte Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO auf außersteuerliche Grundlagenbescheide Verwirkung des Anspruchs auf Änderung des Folgebescheids
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 572/13
DRsp Nr. 2014/7467
Uneingeschränkte Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO auf außersteuerliche Grundlagenbescheide Verwirkung des Anspruchs auf Änderung des Folgebescheids
1. Die eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist beinhaltende Vorschrift des § 171 Abs. 10 S. 1 AO ist hinsichtlich außersteuerlicher (ressortfremder) Grundlagenbescheide nicht einschränkend auszulegen.2. Für die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG 2005 kann das FA der quasi latenten Ablaufhemmung und der daraus folgenden Beeinträchtigung des Rechtsfriedens durch eine eigene Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde begegnen.3. Der Anpassung eines Steuerbescheids an einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtigen letzteren für einen Zeitraum vor Antragstellung, und zudem erst beantragt hat, nachdem ohne Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO hinsichtlich der Steuer die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten wäre.
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