BFH - Urteil vom 04.09.2024
XI R 15/24 (XI R 17/20)
Normen:
EGRL 112/2006 Art. 16 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 74; UStG § 3 Abs. 1b S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 2; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 195/17

Unentgeltliche Wärmelieferungen aus unternehmerischen Gründen an andere Unternehmer für deren unternehmerische Tätigkeit

BFH, Urteil vom 04.09.2024 - Aktenzeichen XI R 15/24 (XI R 17/20)

DRsp Nr. 2024/13865

Unentgeltliche Wärmelieferungen aus unternehmerischen Gründen an andere Unternehmer für deren unternehmerische Tätigkeit

1. Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. 2. Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. 3. Die Selbstkosten im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG umfassen nicht nur die unmittelbaren Herstellungskosten oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.

Tenor

Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 - 11 K 195/17 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte in Höhe von 53 v.H. und die Klägerin in Höhe von 47 v.H. zu tragen.

Normenkette:

EGRL 112/2006 Art. 16 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 74; UStG § 3 Abs. 1b S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 2; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; AO § 162;

Gründe

I.