FG Münster - Urteil vom 16.09.2004
5 K 4920/01 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1559

Unentgeltliche Wertabgabe

FG Münster, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 5 K 4920/01 U

DRsp Nr. 2007/12907

Unentgeltliche Wertabgabe

Der Liefergegenstand i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG deckt sich nicht mit dem Gegenstandsbegriff des Zivilrechts. Gegenstand der Lieferung oder einer unentgeltlichen Wertabgabe kann danach auch eine Strasse oder ein Kreisverkehr sein, unabhängig davon, dass es sich zivilrechtlich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks ( § 94 Abs. 1 BGB) handelt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der vom Kläger auf eigene Kosten errichtete Kreisverkehrsplatz auf einer öffentlichen Straße als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Zwischen dem Kläger und der N GmbH besteht umsatzsteuerlich ein Organschaftsverhältnis mit dem Kläger als Organträger.

Im Juli 1999 begann der Kläger mit der Errichtung eines Imbissbetriebes (C- Restaurant) und einer Tankstelle auf seinem Grundstück in J-Stadt, N-strasse 2.