Streitig ist, ob der vom Kläger auf eigene Kosten errichtete Kreisverkehrsplatz auf einer öffentlichen Straße als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Zwischen dem Kläger und der N GmbH besteht umsatzsteuerlich ein Organschaftsverhältnis mit dem Kläger als Organträger.
Im Juli 1999 begann der Kläger mit der Errichtung eines Imbissbetriebes (C- Restaurant) und einer Tankstelle auf seinem Grundstück in J-Stadt, N-strasse 2.
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