FG München - Urteil vom 16.07.2009
14 K 4671/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1;

Unentgeltliche Zuwendung

FG München, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 4671/06

DRsp Nr. 2009/22938

Unentgeltliche Zuwendung

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gleichgestellt. Bei § 3 Abs. 1b UStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine gegenüber § 3 Abs. 1 UStG eigenständige Regelung. So liegt eine Entnahme z. B. nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke entnimmt und somit keinem Abnehmer - wie von § 3 Abs. 1 UStG vorausgesetzt - Verfügungsmacht verschafft wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2003.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist Buch- und Offsetdruck. Bis Ende 2002 waren R und E Kommanditisten der Klägerin.