BFH - Urteil vom 14.05.2008
XI R 60/07
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1633
BFHE 220, 512
BStBl II 2008, 721
DB 2008, 1785
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4920/01

Unentgeltliche Zuwendung; zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils; Errichtung eines Kreisverkehrs auf bundeseigenem Grundstück; Zuwendung von Straßenbauwerken unterfällt nicht der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen XI R 60/07

DRsp Nr. 2008/14196

Unentgeltliche Zuwendung; zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils; Errichtung eines Kreisverkehrs auf bundeseigenem Grundstück; Zuwendung von Straßenbauwerken unterfällt nicht der Grunderwerbsteuer

»1. Der Begriff "unentgeltliche Zuwendung" i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 setzt nicht lediglich die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt darüber hinaus, dass der Zuwendende dem Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft. 2. Einen solchen Vermögensvorteil verschafft ein Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland, wenn er auf eigene Kosten auf deren Grundbesitz einen Kreisverkehr errichtet.«

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete im Streitjahr 1999 ein Restaurantgebäude mit Tankstelle auf seinem in der Nähe einer Autobahnanschlussstelle gelegenen Grundstück. Das Restaurantgebäude vermietete er ab Fertigstellung umsatzsteuerpflichtig an eine Restaurantbetriebsgesellschaft. Ebenso vermietete er die Tankstelle umsatzsteuerpflichtig.