BGH - Beschluß vom 17.08.1998
5 StR 59/97
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 624
StV 1999, 28
wistra 1998, 344
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 17.08.1998 (5 StR 59/97) - DRsp Nr. 1998/19747

BGH, Beschluß vom 17.08.1998 - Aktenzeichen 5 StR 59/97

DRsp Nr. 1998/19747

Unerlaubte Glücksspiele unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie in einer zugelassenen öffentlichen Spielbank vorgenommen werden.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Steuerhinterziehung in 88 Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 1997 unbegründet.