FG München - Urteil vom 16.07.2015
14 K 2293/13
Normen:
UStG § 19 Abs. 1 S. 2; UStG § 19 Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 281 ff.; RL 2006/112/EG Art. 288 S. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j;
Fundstellen:
DStRE

Unionsrechtliche Steuerbefreiung für von Musiker privat erteilten Musikunterricht unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG für die Kleinunternehmerregelung nicht Option des Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung nur bei eindeutigem Verzicht

FG München, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 14 K 2293/13

DRsp Nr. 2015/18349

Unionsrechtliche Steuerbefreiung für von Musiker privat erteilten Musikunterricht unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG für die Kleinunternehmerregelung nicht Option des Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung nur bei eindeutigem Verzicht

1. Erteilt ein Musiker (Cellist) Schülern in deren Wohnung privat Musikunterricht, kann er sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG berufen. 2. Der Umsatz des Musiklehrers aus dem unionsrechtlich steuerbefreiten privaten Musikunterricht gehört nicht zu dem für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG. 3. Eine Option zur Regelbesteuerung kann von einem sog. Kleinunternehmer auch durch konkludentes Verhalten in der Weise erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er eindeitig die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.