BFH - Urteil vom 22.08.2013
V R 19/09
Normen:
UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 19 Abs. 1; UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 271/06

Unionsrechtskonformität der Aufteilung der Vorsteuerbeträge eines gemischt-genutzten Gebäudes nach einem Flächenschlüssel

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen V R 19/09

DRsp Nr. 2013/25220

Unionsrechtskonformität der Aufteilung der Vorsteuerbeträge eines gemischt-genutzten Gebäudes nach einem Flächenschlüssel

1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt.2. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächen-schlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unter-nehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG.3. Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.

Normenkette:

UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 19 Abs. 1; UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.