BFH - Beschluss vom 10.06.2016
V B 97/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 lit b UStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1497
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3449/12

Unionsrechtskonformität der Umsatzbesteuerung der Erlöse aus Glücksspielautomaten

BFH, Beschluss vom 10.06.2016 - Aktenzeichen V B 97/15

DRsp Nr. 2016/13936

Unionsrechtskonformität der Umsatzbesteuerung der Erlöse aus Glücksspielautomaten

1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Durch die Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, - nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, - das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht, - Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien, - das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht, - das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist.