EuGH - Urteil vom 18.10.2012
Rs. C-525/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 183 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 252 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2012, 2502
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Augst?k?s tiesas Sen?ts (Lettland) - 10.10.2011,

Unionsrechtswidriger Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses; Vorabentscheidungsersuchen des Senats des lettischen Obersten Gerichtshofs

EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-525/11

DRsp Nr. 2012/20703

Unionsrechtswidriger Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses; Vorabentscheidungsersuchen des Senats des lettischen Obersten Gerichtshofs

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum von einem Monat entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.

Tenor:

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum von einem Monat entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 183 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 252 Abs. 2; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 183 der (ABl. L 347, S. 1).