Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum von einem Monat entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 183 der (ABl. L 347, S. 1).
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