FG München - Urteil vom 17.12.2002
3 K 2427/99
Normen:
ZK Art. 202 ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 6 ; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Unkenntnis von der Abgabenpflichtigkeit

FG München, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 2427/99

DRsp Nr. 2003/7801

Unkenntnis von der Abgabenpflichtigkeit

Abgabenschuldner wegen vorschriftswidrigen Verbringens wird auch derjenige, der die Einfuhrumsatzsteuerpflichtigkeit des eingeführten Gegenstands nicht kannte.

Normenkette:

ZK Art. 202 ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 6 ; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - schuldet, die auf Grund fehlender Zollanmeldung entstanden ist.

Im Rahmen einer Strafanzeige des Briefmarkenhändlers ... gegen den Kläger wurde bekannt, dass beide am 1. März 1994 aus den USA nach Deutschland über das damalige HZA München-Flughafen eingereist waren, ohne im Drittland ersteigerte Briefmarken im Wert von 193.680 US$ beim Zoll anzumelden. Beide hatten das Briefmarkengeschäft finanziert. Die Briefmarken wurden nach der Einfuhr zunächst bei Rienas deponiert und kurze Zeit darauf in die Schweiz verkauft; der Erlös wurde unter den Partnern verteilt.

Mit Steuerbescheid vom 28. Dezember 1998 forderte daraufhin das HZA EUSt in Höhe von 23.947,35 DM vom Kläger als Gemeinschuldner mit ... an.