BGH - Urteil vom 06.04.2011
IV ZR 232/08
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 6; GKG § 28 Abs. 2; OWiG § 107 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 583
BRAK-Mitt. 2011, 214
DÖV 2011, 704
r+s 2011, 287
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 230 C 16337/07
LG Düsseldorf, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 124/08

Unmittelbarer Veranlasser der Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle als Schuldner einer erhobenen Aktenversendungspauschale; Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale; Erstattung der Aktenversendungspauschale als Bestandteil der entfallenden Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer an seinen Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IV ZR 232/08

DRsp Nr. 2011/8962

Unmittelbarer Veranlasser der Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle als Schuldner einer erhobenen Aktenversendungspauschale; Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale; Erstattung der Aktenversendungspauschale als Bestandteil der entfallenden Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer an seinen Versicherungsnehmer

1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. 2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. 3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen