FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2008
6 K 1609/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 ;

Unmittelbarer Zusammenhang bei sonstiger Leistung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 1609/07

DRsp Nr. 2008/17774

Unmittelbarer Zusammenhang bei sonstiger Leistung

In gleicher Weise wie beim Verzicht auf eine Rechtsposition besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und empfangenem Gegenwert, wenn ein Steuerpflichtiger auf vertraglicher Grundlage dem Vertragspartner gegen Entgelt eine Rechtsposition einräumt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob eine steuerbare sonstige Leistung vorliegt.