FG Saarland - Urteil vom 14.06.2000
1 K 73/00
Normen:
UStG 1980 § 20 Abs. 1 ; UStG 1980 § 14 Abs. 2 ; UStG 1980 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1152

Unrichtiger Rechnungsausweis beim Ist-Versteuerer; Keine Bedeutung der Motive bei tatsächlicher Verständigung

FG Saarland, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 73/00

DRsp Nr. 2001/2511

Unrichtiger Rechnungsausweis beim "Ist-Versteuerer"; Keine Bedeutung der Motive bei tatsächlicher Verständigung

1. Wird bei einem "Ist-Versteuerer" das Entgelt uneinbringlich, so schuldet er die Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG, sofern er nicht die von ihm gestellte Rechnung berichtigt. 2. Zur Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung ist es unerheblich, aus welchen Motiven die Beteiligten handeln.

Normenkette:

UStG 1980 § 20 Abs. 1 ; UStG 1980 § 14 Abs. 2 ; UStG 1980 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger - bis dahin Veranlagungssachbeiter beim Finanzamt S., - initiierte Ende der Siebziger Jahre den Bau eines Hotels und einer Veranstaltungshalle in B in Form einer GmbH&Co KG als Verlustzuweisungsungsgesellschaft nach dem sogenannten "Bauherrenmodell" In der Vorphase des Projekts wandte er sich zur Abklärung der Bebauungs-, Finanzierungs- und Vertriebsmöglichkeiten an die - T-GmbH -, deren Geschäftsführer Herr - P. F. - war. Das Stammkapital der T-GmbH i.H. v. 100.000 DM wurde über 60.000 DM von P.F. und über 40.000 DM von Herrn Dr. Th. gehalten.

Am 25. November 1980 wurde zunächst die - KKB-GmbH -, gegründet. Das Stammkapital der KKB-GmbH i.H.v. 100.000 DM wurde über 55.000 DM von der FBV-GmbH, über 35.000 DM von Herrn W. Z. sowie über 10.000 DM vom Kläger gehalten. Der Kläger war auch Geschäftsführer der KKB-GmbH.