BFH - Beschluß vom 19.11.1999
V B 62/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 612

Unrichtiger Steuerausweis und Rechnungsberichtigung

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen V B 62/99

DRsp Nr. 2000/906

Unrichtiger Steuerausweis und Rechnungsberichtigung

Hat ein Unternehmer für eine Leistung in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen als er für diesen Umsatz tatsächlich schuldet, kann eine von ihm behauptete Rechnungsberichtigung nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich im Streitjahr erfolgt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber einer Werkstätte für Möbel und Innenausbau. Im Streitjahr (1985) führte er in einem ... Tischlerarbeiten aus. Er rechnete seine Arbeiten gegenüber seinem Auftraggeber mit Schlussrechnung 7984 vom 11. Oktober 1985 ab. Die Rechnung über brutto ... DM und gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von ... DM enthielt unter den Positionen 16 bis 27 sog. "Behinderungs-Mehrkosten" und unter der Position 28 eine "Zusatzleistung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B". Die Mehrkosten hatte der Kläger seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt, weil er aufgrund von Verzögerungen durch andere mit der Renovierung des ... beschäftigte Unternehmer mit seinen Arbeiten nicht wie vorgesehen bereits im Dezember 1984, sondern erst im Mai 1985 hatte beginnen können.