FG München - Urteil vom 27.11.2008
14 K 3837/06
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 3 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 Buchst. e; FGO § 60 Abs. 3;

Unselbstständiges Warenlager im Inland keine inländische Betriebsstätte; Keine notwendige Beiladung des Rechnungsausstellers zum Rechtsstreit über den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 3837/06

DRsp Nr. 2010/15362

Unselbstständiges Warenlager im Inland keine inländische Betriebsstätte; Keine notwendige Beiladung des Rechnungsausstellers zum Rechtsstreit über den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

1. Da die (umsatzsteuerrechtliche) Regelung zum Betriebsstättenbegriff auf Gemeinschaftsrecht beruht und die dort verwendeten Begriffe solche des Gemeinschaftsrechts sind, ist die Auslegung am Gemeinschaftsrecht auszurichten. 2. Ein Warenlager ist keine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, wenn dort nur Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art. durchgeführt werden und die einzige dort beschäftigte Angestellte nicht befugt ist, für das Unternehmen Verträge abzuschließen. 3. Obwohl der Rechtsstreit über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Leistungen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wird, auch die rechtlichen Interessen des Leistenden berührt, ist der Rechnungsaussteller nicht notwendig beizuladen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 3 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 Buchst. e; FGO § 60 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin über eine Betriebsstätte in Deutschland verfügt hat.