Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil nicht auf den von der Klägerin dargelegten Rechtssatz, "der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setze das Vorliegen einer Rechnung voraus, die Angaben zur Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG enthält", sondern darauf gestützt, dass die "als Liefergegenstand nicht weiter aufgegliederte Warengesamtheit ('unser gesamter Warenbestand') nicht erkennen [lässt], was im Einzelnen Gegenstand der Lieferung war".
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