BFH - Beschluss vom 15.12.2008
V B 82/08
Normen:
UStG § 14 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 797
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 215/06

unser gesamter Warenbestand als hinreichende Leistungsbeschreibung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999)

BFH, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen V B 82/08

DRsp Nr. 2009/5818

"unser gesamter Warenbestand" als hinreichende Leistungsbeschreibung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999)

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

a)

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil nicht auf den von der Klägerin dargelegten Rechtssatz, "der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setze das Vorliegen einer Rechnung voraus, die Angaben zur Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG enthält", sondern darauf gestützt, dass die "als Liefergegenstand nicht weiter aufgegliederte Warengesamtheit ('unser gesamter Warenbestand') nicht erkennen [lässt], was im Einzelnen Gegenstand der Lieferung war".