BFH - Urteil vom 19.04.2007
V R 48/04
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 S. 1 § 44 Abs. 1 § 46 ; UStG (1999) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1941
BFH/NV 2007, 2035
BFHE 217, 194
BStBl II 2009, 315
DB 2007, 2125
DStR 2007, 1524
Vorinstanzen:
FG Hessen - 6 K 4328/01 - 30.6.2004 (EFG 2004, 1558),

Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch; kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im Umsatzsteuerkarussell; Zulässigkeit einer Klagehäufung; Sachentscheidung des BFH trotz Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen V R 48/04

DRsp Nr. 2007/15388

Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch; kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell"; Zulässigkeit einer Klagehäufung; Sachentscheidung des BFH trotz Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

»1. Wird nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden. 2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. 3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.