FG München - Urteil vom 22.01.2003
3 K 108/00
Normen:
FGO § 46 ; Zollkodex Art. 29 Abs. 1 S. 1 ; Zollkodex Art. 29 Abs. 3 Buchst. a ; Zollkodex Art. 30 Abs. 2 ; Zollkodex Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ; Zollkodex Art. 32 Abs. 1 Buchst. e ; Zollkodex 201 Abs. 1; UStG § 11 Abs. 3 Nr. 2, 3 § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ;

Untätigkeitsklage; Zollwert von Pferden; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 108/00

DRsp Nr. 2003/13219

Untätigkeitsklage; Zollwert von Pferden; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

1. Teilt die Zollbehörde, die zunächst das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahren erklärt hatte, dem Zollschuldner mit, dass sie das Rechtsbehelfsverfahren für erledigt halte, hat sie die Ruhensverfügung aufgehoben und dem Schuldner zu verstehen gegeben, dass sie über den Rechtsbehelf nicht mehr entscheiden werde. Damit liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. 2. Zum Zollwert von Pferden gehören auch die Kosten für Leistungen, die im Ausland für die Tiere entstanden sind, z.B. Kosten für Beritt, Pflege, Kastration, Stall.

Normenkette:

FGO § 46 ; Zollkodex Art. 29 Abs. 1 S. 1 ; Zollkodex Art. 29 Abs. 3 Buchst. a ; Zollkodex Art. 30 Abs. 2 ; Zollkodex Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ; Zollkodex Art. 32 Abs. 1 Buchst. e ; Zollkodex 201 Abs. 1; UStG § 11 Abs. 3 Nr. 2, 3 § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Zollwert eingeführter Pferde.

Im Rahmen einer Einfuhrhandelsprüfung bei der Firma S. wurde festgestellt, dass auf Grund von vom Kläger verfassten Schreiben niedrigere Beförderungskosten angemeldet worden waren, als sie den Transportrechnungen entsprachen. Das HZA erließ daraufhin Steueränderungsbescheid vom 3. April 1996, mit dem sie vom Kläger Zoll in Höhe von 4.404,25 DM nachforderte.