Der klagende Träger der Sozialhilfe (Kläger) gewährte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten vom 12. November 1982 bis 26. Juli 1983 Sozialhilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. Februar 1983, zugestellt am 22. Februar 1983, teilte er dem Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe mit. Durch Anzeige vom 3. Januar 1984, dem Beklagten zugestellt am 7. Januar 1984, leitete er die Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Beklagten auf sich über. Mit der am 23. Oktober 1984 erhobenen Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.750,81 DM (nebst 4% Prozeßzinsen) begehrt, da der Beklagte der Ehefrau in dieser Höhe für die Zeit vom 12. November 1982 bis 26. Juli 1983 Unterhalt schulde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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