Das klagende Land gewährte dem Studenten Wolfgang G. vom 1. August 1972 bis 31. Oktober 1975 Ausbildungsförderung als Vorausleistung in monatlicher Höhe von zunächst 342,09 DM, ab Oktober 1973 296,18 DM und ab Oktober 1974 356,35 DM. Mit seiner Klage nimmt es den Beklagten als den Vater des Geförderten nach § 37 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl I 1409) aus übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Wolfgang G. studierte seit dem Wintersemester 1968/69 Physik. Nachdem er die Vorprüfung im Fach Theoretische Physik wiederholt nicht bestanden hatte, wechselte er zum Wintersemester 1971/72 die Universität und begann ein Lehramtsstudium, das er im Oktober 1975 mit Erfolg abschloß.
Während des Lehramtsstudiums heiratete Wolfgang G. am 13. Oktober 1972. Seine berufstätige Ehefrau erzielte durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 904,50 DM von Oktober bis Dezember 1972, 1.044 DM im Jahre 1973, 1.095 DM im Jahre 1974 und 1.158 DM im Jahre 1975.
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