BGH - Urteil vom 13.04.1988
IVb ZR 34/87
Normen:
BGB § 1582, § 1609 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Mangelfall 1
BGHR BGB § 1578 Unterhaltsbemessung 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 2
BGHR BGB § 1582 Nachrang 1
BGHR BGB § 1582 Vorrang 1
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Mangelfall 1
BGHR BGB § 1609 Abs. 2 Satz 1 Gleichrang 1
DRsp I(167)359b-c
FamRZ 1988, 705
JZ 1988, 767
MDR 1988, 762
NJW 1988, 1722

Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten

BGH, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 34/87

DRsp Nr. 1992/2541

Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten

»Treffen in Mangelfällen minderjährige unverheiratete Kinder sowohl mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten als auch mit einem neuen Ehegatten des Verpflichteten zusammen, so ist § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß der dort vorgesehene unterhaltsrechtliche Gleichrang mit den Kindern nur für den geschiedenen Ehegatten gilt.«

Normenkette:

BGB § 1582, § 1609 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist die frühere Ehefrau des Beklagten. Die am 21. April 1974 und am 22. Dezember 1978 geborenen Kläger zu 2) und zu 3) sind die Kinder aus der am 16. Juni 1984 geschiedenen Ehe. Sie leben bei der sorgeberechtigten Mutter. Im Rahmen eines Verfahrens über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung verpflichtete sich der Beklagte am 16. Juni 1983, für die Kläger 1.500 DM "Familienunterhalt" zu zahlen, von dem 320 DM auf den Kläger zu 2), 260 DM auf den Kläger zu 3) und der Rest auf die Klägerin zu 1) entfallen sollte.

Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht Sozialhilfe.