Die Klägerin zu 1) ist die frühere Ehefrau des Beklagten. Die am 21. April 1974 und am 22. Dezember 1978 geborenen Kläger zu 2) und zu 3) sind die Kinder aus der am 16. Juni 1984 geschiedenen Ehe. Sie leben bei der sorgeberechtigten Mutter. Im Rahmen eines Verfahrens über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung verpflichtete sich der Beklagte am 16. Juni 1983, für die Kläger 1.500 DM "Familienunterhalt" zu zahlen, von dem 320 DM auf den Kläger zu 2), 260 DM auf den Kläger zu 3) und der Rest auf die Klägerin zu 1) entfallen sollte.
Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht Sozialhilfe.
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