Der am 16. April 1968 geborene Kläger ist ein Kind des Beklagten aus erster Ehe, die im Jahre 1977 geschieden wurde. Nach der Scheidung lebte der Kläger zusammen mit seinem im Jahre 1971 geborenen Bruder zunächst bei der Mutter. Nach Übertragung des Sorgerechts auf den Beklagten zogen die Kinder im Jahre 1981 zu diesem und lebten fortan in dessen Haushalt. Der Kläger besuchte das örtliche Gymnasium. Für seinen Unterhalt kamen die Eltern in der Weise auf, daß der Beklagte ihm Naturalunterhalt gewahrte und die Mutter, die als Lehrerin tätig ist, Barunterhalt für ihn zahlte. Ende Juni 1986 verließ der Kläger das Haus des Beklagten und zog zu seiner Mutter. Um nicht die Schule wechseln zu müssen, nahm er in S. eine Zweitwohnung, von der aus er das Gymnasium weiter besuchte. Die Mutter kommt für den Unterhalt des Klägers durch Naturalleistungen und Geldzahlungen auf; letztere gewährt sie ihm jedoch zum Teil nur als Darlehen. Daneben zahlt sie für den Bruder des Klägers Barunterhalt.
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