BGH - Urteil vom 05.03.1986
IVb ZR 12/85
Normen:
BGB § 1577, § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 560, 562
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 12
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 47
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 15
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 24
MDR 1986, 656
NJW-RR 1986, 746

Unterhaltsmindernde Berücksichtigung der Verwendung geerbten Kapitalvermögens zur Abdeckung von Schulden aus dem Erwerb eines Eigenheims

BGH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 12/85

DRsp Nr. 1994/4361

Unterhaltsmindernde Berücksichtigung der Verwendung geerbten Kapitalvermögens zur Abdeckung von Schulden aus dem Erwerb eines Eigenheims

»Zur Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte in der Vergangenheit Kapitalvermögen zum Erwerb eines Eigenheims verwandt hat.«

Normenkette:

BGB § 1577, § 1579 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1950 geschlossene Ehe der Parteien ist seit 9. Juli 1979 geschieden. Zwei daraus hervorgegangene Kinder sind inzwischen erwachsen. Der Kläger ist durch das am 30. November 1978 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts, das insoweit in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 9. Juli 1979 bestätigt worden ist, gemäß § 1571 BGB zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 5. 500 DM verurteilt worden. Dabei wurde zugrunde gelegt, daß von der am 28. November 1922 geborenen Beklagten, die damals einkommens- und vermögenslos war, wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Die Lebensbedürfnisse der Beklagten wurden wegen des hohen Lebensstandards der Parteien konkret ermittelt; auf den Wohnbedarf entfielen von dem vollen Unterhalt monatlich 1.000 DM.

Am 11. August 1981 wurde die Beklagte Alleinerbin ihrer Mutter, die ihr ein beträchtliches Vermögen an Mobiliar- und Immobiliarwerten im Gesamtwert von ca. 2,5 Mio. DM hinterließ.