Der klagende Landkreis gewährte der früheren Ehefrau des Beklagten vom 1. August 1984 bis 31. März 1985.Sozialhilfe (1aufende Hilfe zum Lebensunterhalt) in Höhe von monatlich mehr als 261 DM. Er nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt in Anspruch.
Die im Jahre 1979 geschlossene Ehe des Beklagten wurde am 3. Dezember 1984 geschieden. Die elterliche Sorge für zwei in den Jahren 1981 und 1983 geborene Kinder obliegt der Mutter. Aufgrund einer am 3. Dezember 1984 erlassenen einstweiligen Anordnung hat der Beklagte ihr ab 1. Juli 1984, auch über die Scheidung hinaus, Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 261 DM zu zahlen.
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