BGH - Urteil vom 16.03.1988
IVb ZR 41/87
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1581 Satz 1 Leistungsunfähigkeit 1
BGHR BGB § 284 Abs. 1 Satz 1 Mahnung 1
BGHR BSHG § 91 Abs. 2 Rechtswahrungsanzeige 1
DRsp I(166)184e-f
FamRZ 1988, 597
MDR 1988, 656
NJW 1988, 2239

Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BGH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 41/87

DRsp Nr. 1992/2594

Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

»Einem arbeitsunfähig erkrankten Unterhaltsschuldner kann die Berufung auf eine dadurch herbeigeführte Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn er zuvor in verantwortungsloser, zumindest leichtfertiger Weise eine versicherungspflichtige Arbeit verloren oder ausgeschlagen hat, die ihm während seiner Krankheit Lohnfortzahlung oder Krankengeld verschafft hätte.«

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Der klagende Landkreis gewährte der früheren Ehefrau des Beklagten vom 1. August 1984 bis 31. März 1985.Sozialhilfe (1aufende Hilfe zum Lebensunterhalt) in Höhe von monatlich mehr als 261 DM. Er nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt in Anspruch.

Die im Jahre 1979 geschlossene Ehe des Beklagten wurde am 3. Dezember 1984 geschieden. Die elterliche Sorge für zwei in den Jahren 1981 und 1983 geborene Kinder obliegt der Mutter. Aufgrund einer am 3. Dezember 1984 erlassenen einstweiligen Anordnung hat der Beklagte ihr ab 1. Juli 1984, auch über die Scheidung hinaus, Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 261 DM zu zahlen.