Die Parteien haben am 18. Oktober 1991 die Ehe geschlossen und leben seit Dezember 1991 getrennt. Am 01. Juli 1992 wurde das Kind .... geboren. Es lebt bei der Mutter und wird von ihr betreut.
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als der unterhaltsverpflichtete Vater Kosten für die Beschaffung von Teilen der Säuglingsausstattung tragen muß.
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