FG Nürnberg - Beschluss vom 18.12.2020
2 V 1159/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1;

Unterliegen der Leistungen einer GmbH an ihre Hotelgäste als einheitliche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide

FG Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 2 V 1159/20

DRsp Nr. 2021/1265

Unterliegen der Leistungen einer GmbH an ihre Hotelgäste als einheitliche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3.

Wegen der Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 16.04.2020 wird die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob die Leistungen der Antragstellerin an ihre Hotelgäste als einheitliche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.