Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die von der Klägerin an ihre Organgesellschaft verkauften Eintrittskarten als Reisevorleistungen margenmindernd zu berücksichtigen sind und ob die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf von Eintrittskarten für den von ihr betriebenen Freizeitpark dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Die Klägerin betreibt in C seit 19xx einen Freizeitpark, in dem sie diverse Fahrattraktionen anbietet. Die Eintrittskarten für den Freizeitpark veräußert sie online über das Internet und an den Besucherkassen am Eingang des Parks. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der NT GmbH (NT GmbH). Seit dem xx.xx.2011 ist sie unstreitig Organträgerin und die NT GmbH Organgesellschaft innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
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