FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.11.2022
4 K 20/21
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3-4;

Unterliegen des Einkaufs von Reitpferden und Verkaufs als hochwertige Reitpferde der Durchschnittsbesteuerung oder Regelbesteuerung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 4 K 20/21

DRsp Nr. 2023/914

Unterliegen des Einkaufs von Reitpferden und Verkaufs als hochwertige Reitpferde der Durchschnittsbesteuerung oder Regelbesteuerung

Stichwort: Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Differenzbesteuerung. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24 UStG nicht erfasst. Die Veredelung von Reitpferden stellt insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.