FG Sachsen - Beschluss vom 26.01.2009
8 V 1385/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 2; UStG § 15 Abs. 4 S. 3; UStG § 4 Nr. 11; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c; EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 174 Abs. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 174 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 175 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Unternehmensberatungsleistung als Nebenleistung zur Hauptleistung Versicherungsvermittlung; Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit bzw. nach dem Umsatzschlüssel bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen für eine steuerfreie bzw. eine steuerpflichtige Tätigkeit; Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei Verletzung der objektiven Beweislast des Unternehmers für den Vorsteuerabzug

FG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 8 V 1385/07

DRsp Nr. 2009/4864

Unternehmensberatungsleistung als Nebenleistung zur Hauptleistung "Versicherungsvermittlung"; Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit bzw. nach dem Umsatzschlüssel bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen für eine steuerfreie bzw. eine steuerpflichtige Tätigkeit; Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei Verletzung der objektiven Beweislast des Unternehmers für den Vorsteuerabzug

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der einheitliche, nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Vorgang der Versicherungsvermittlung selbst dann, wenn der Abnehmer damit einverstanden ist, nicht in eine steuerfreie Vermittlungsleistung und eine steuerpflichtige Unternehmensberatungsleistung zerlegt werden kann, wenn der Steuerpflichtige weder Beratungsverträge vorgelegt noch Beratungsleistungen selbssttändig abgerechnet hat. Die unselbständige Nebenleistung "Beratung" teilt das Schicksal der Hauptleistung "Versicherungsvermittlung".