BFH - Urteil vom 20.02.2001
V B 191/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1152

Unternehmereigenschaft

BFH, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen V B 191/00

DRsp Nr. 2001/10041

Unternehmereigenschaft

Unternehmer i.S.d. §§ 13 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist derjenige, der Leistungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt. Grds. kommt es darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt. D. h. Unternehmer ist grds. die Person, die im eigenen Namen die Leistungen ausführt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat zum 18. Juli 1997 den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf seinen Namen angemeldet und die Eröffnung des Gewerbebetriebes dem Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf einem von ihm unterschriebenen Betriebseröffnungs-Fragebogen angezeigt. Er ist Konzessionsträger nach dem Gaststättengesetz und gab auch in der Folgezeit von ihm unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen im eigenen Namen ab.