FG Münster - Urteil vom 05.12.2006
15 K 2813/03 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 ;

Unternehmereigenschaft

FG Münster, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 15 K 2813/03 U

DRsp Nr. 2007/6460

Unternehmereigenschaft

1. Der Umstand, dass eine Solaranlage teilweise für den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen genutzt wird, steht der Gewerblichkeit und Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung nicht entgegen. Dem Unternehmer steht es frei, gemischt genutzte Gegenstände ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen. 2. Der Umfang des privaten Konsums ist grundsätzlich unerheblich für die Unternehmereigenschaft.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage unternehmerisch betrieben wurde.

Die Klägerin (Klin.) ließ im Juli 1999 eine Photovoltaikanlage (= Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht) auf dem Dach ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses errichten. Die Herstellungskosten betrugen 49.763 DM netto zzgl. 7.962,08 DM Umsatzsteuer (USt). Der durch die Anlage erzeugte Strom wurde teilweise für die Versorgung des Haushalts der Klin. genutzt und teilweise in das Netz des örtlichen Energieversorgers XXX I. eingespeist. Die Anlage war kapazitätsmäßig so ausgelegt, dass zu Zeiten der Stromproduktion eine dauerhafte Überschussproduktion gegeben war. Der selbst verbrauchte und in das Netz eingespeiste Strom wurde jeweils separat aufgezeichnet.