FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2007
5 K 228/02
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1267
EFG 2007, 1041

Unternehmereigenschaft aber keine Vorsteuererstattung zugunsten eines Strohmannes ohne dessen entgeltliche Geschäftsbesorgung für den Hintermann - Umsatzsteuer-Voranmeldung; Vorsteuererstattung; Leistungskommission; Treuhandvertrag; Geschäftsbesorgung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 228/02

DRsp Nr. 2007/12939

Unternehmereigenschaft aber keine Vorsteuererstattung zugunsten eines Strohmannes ohne dessen entgeltliche Geschäftsbesorgung für den Hintermann - Umsatzsteuer-Voranmeldung; Vorsteuererstattung; Leistungskommission; Treuhandvertrag; Geschäftsbesorgung

1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. 2. Grundsätzlich müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmen identisch sein. Diese Voraussetzung kann auch beim Strohmann erfüllt sein, obwohl dieser nur eine Leistung des Hintermannes erfüllt. 3. Eine Leistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) einen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. des § 675 BGB, d. h. ein entgeltliches Rechtsgeschäft, voraus.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschaftergeschäftsführer der XYZ GmbH, die bundesweit sog. Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister unterbreitete.