FG Berlin - Urteil vom 22.01.2001
5 K 5430/98
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 ;

Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM in 1992

FG Berlin, Urteil vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 5 K 5430/98

DRsp Nr. 2002/9400

Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM in 1992

Das Betreiben eines Zentrums zur Entwicklung, Praxiseinführung und Instandhaltung von Softwaresystemen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt eine unternehmerische Betätigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG dar.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Eigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM als Unternehmerin in den Jahren 1991 und 1992, soweit diese in den Streitjahren ein Entwicklungszentrum für Software betrieben hat.

Die ... GbR hat im Jahre 1992 die mit H und G bezeichneten Gebäude auf dem Grundstück ... fertig gestellt und vermietet diese seit dem 1. Oktober 1992 an die Deutsche Bundespost TELEKOM. Die GbR verzichtete gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG und machte die in der Bauphase 1991 / 1992 angefallenen Vorsteuern in Höhe von 3.826.030,28 DM (1991: 330.627,73 DM; 1992: 3.495.402,56 DM) bei der Ermittlung der Umsatzsteuer geltend. Die Vorsteuerbeträge sind der Höhe nach unstreitig. Die TELEKOM nutzt diese Räume seit 1993 als Entwicklungszentrum. Das Leistungsspektrum dieses Entwicklungszentrums umfasst die Entwicklung, Praxiseinführung und Instandhaltung von Softwaresystemen.