BFH - Urteil vom 11.04.2008
V R 10/07
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 S. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Art. 17 ; EEG §§ 3 ff. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1773
BFHE 220, 456
BStBl II 2009, 741
DB 2008, 2007
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 491/02

Unternehmereigenschaft des Betreibers einer Photovoltaikanlage; Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage bei nicht zeitnaher Zuordnung zum Unternehmensvermögen

BFH, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen V R 10/07

DRsp Nr. 2008/16432

Unternehmereigenschaft des Betreibers einer Photovoltaikanlage; Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage bei nicht zeitnaher Zuordnung zum Unternehmensvermögen

»1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen. 2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 S. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Art. 17 ; EEG §§ 3 ff. ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus den Eheleuten K bestehende GbR, durch den Verkauf von selbst erzeugtem Strom mittels einer sog. Photovoltaikanlage an die Stadtwerke im Jahr 1997 (Streitjahr) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig geworden ist.

Die Klägerin ließ 1997 auf dem Dach ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2,970 kWp und produziert durchschnittlich 2 000 kWh im Jahr.