Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Freigabe einzelner Gegenstände durch den Insolvenzverwalter
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 1292/04
DRsp Nr. 2008/16407
Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Freigabe einzelner Gegenstände durch den Insolvenzverwalter
Gibt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse uneingeschränkt frei und überlässt sie dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung, so bleibt der Gemeinschuldner insoweit Unternehmer und schuldet die durch die unternehmerische Nutzung dieser Gegenstände - im Streitfall ihre Veräußerung - ausgelöste Umsatzsteuer.