FG München - Urteil vom 09.12.2004
14 K 669/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 Art. 4 Abs. 3 ; BGB § 2204 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 595
EFG 2005, 644
ZEV 2005, 359

Unternehmereigenschaft des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters; Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999

FG München, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 14 K 669/02

DRsp Nr. 2005/3109

Unternehmereigenschaft des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters; Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999

1. Eine von einem der Miterben übernommene, auf die Auseinandersetzung und damit die Verteilung der Vermögenswerte des Nachlasses gerichtete Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung erfolgt unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie auch dann nur gelegentlich, für private Zwecke und damit nicht unternehmerisch, wenn sie zahlreiche Einzelhandlungen erfordert und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, wenn der betreffende Miterbe die Tätigkeit aber nur aufgrund seiner Stellung als Miterbe übernommen und auch in der Vergangenheit bzw. in der Folgezeit keine weiteren Testamentsvollstreckungen bzw. Nachlassverwaltungen durchgeführt hat. 2. Zur Nachhaltigkeit und Selbständigkeit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 Art. 4 Abs. 3 ; BGB § 2204 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die vom Kläger durchgeführte Testaments- bzw. Nachlassvollstreckung der Umsatzsteuer unterliegt.