FG Saarland - Urteil vom 05.12.2002
1 K 381/02
Normen:
UStG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 269

Unternehmereigenschaft des untauglichen Unternehmers; Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV/1997 und Einkommensteuer 1998

FG Saarland, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 381/02

DRsp Nr. 2003/732

Unternehmereigenschaft des "untauglichen" Unternehmers; Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV/1997 und Einkommensteuer 1998

Ein Steuerpflichtiger, der sich als Unternehmensberater bezeichnet, seine Leistungen potentiellen Kunden aber auf unzureichende und damit untaugliche Weise anbietet, zeigt damit, dass er bei realistischer Sicht keine Absicht der Einnahmeerzielung besitzt. Auch eine fehlende Absicht der Überschusserzielung kann dazu führen, dass die Unternehmereigenschaft verneint wird.

Normenkette:

UStG § 2 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger als Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - anzusehen ist und deshalb einen Anspruch auf Vorsteuererstattung besitzt. Desweiteren wendet sich der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, in dem der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt hat.

Zumindest seit 1981 reicht der Kläger, der sich als Bilanzbuchhalter/Buchhaltungshelfer/Unternehmensberater bezeichnet und seinen Lebensunterhalt aus Leistungen des Sozialamtes finanziert, regelmäßig Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten ein (USt, Bl. 1 ff.). Diese enthielten folgende Angaben (in DM):

Umsätze

Vorsteuer

1981

51,13

1982

88,58

1983

2.895

92,53

1984

351

113,94

1985

160,47

1986

126,01

1987

102,23

1988

92,77

1989

111,83

1990

90,50

1991

96,39

1992

98,66

1993

105,72

1994

141,95

1995

65

146,52

1996

232,85

1997

64,82