Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die A umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.
Der Kläger ist in Hamburg als ... in eigener Praxis tätig. Im Streitzeitraum 2010 bis 2014 war er Beisitzer im Vorstand der A, in den Streitjahren 2015 und 2016 war er Vizepräsident der Kammer. Daneben engagierte sich der Kläger in allen Streitjahren zusätzlich als Obmann einer Bezirksgruppe der A.
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